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LWSPA M-V – Auslegung der Begriffe „Sportboothafen“ und „Publikumsverkehr“

Görslow, den 08.04.2020

Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern                       07.04. 2020

Die Direktorin

 

§ 1 Abs. 7 SARS-CoV—BekämpfV – Auslegung der Begriffe Sportboothafen und Publikumsverkehr

 

In Folge der Öffnung der Veröffentlichung der SARS-CoV—BekämpfV i.d.F.v. 03.04.2020 kam es zu einer Vielzahl von Anfragen aus der Bevölkerung, die sich auf den Umfang des in § 1 Abs. 7 aufgenommenen Begriffe „Sportboothäfen“ und „Publikumsverkehr“ bezogen.

Nach Prüfung werden die oben genannten Begriffe seitens des LWSPA M-V wie folgt ausgelegt:

 

Sportboothäfen:

 

Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als an ständiger Anlege- oder zusammenhängender Liegeplätze für Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden. Marinas, Yachtclubs, Wasser-Wanderrastplatz, Bootsschuppen-/ Bootshausanlagen mit Außenanlegeplätzen sind Sportboothäfen gleichgesetzt.

Gleiches gilt, wenn sich diese im Privateigentum befinden.

 

Publikumsverkehr

1. Publikumsverkehr im Sportboothafen umfasst Aktivitäten, wie:

  • Den landseitigen Zutritt
  • Das Ein- und Auslaufen von Booten
  • Das Betreiben des Angelsports
  • Den Aufenthalt und die Übernachtung auf einem Boot sowie im Sportboothafen
  • Die Nutzung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen (sanitäre Einrichtungen, Strom, Wasser und so weiter)
  • Gemeinschaftliche Winterlageraktionen wie Trailern und Kranen
  • Die Durchführung von Arbeiten an Booten

 

2. Dem Betreiber/Eigentümer des Sportboothafens ist der Zutritt gestattet.

 

3. Um Gefahren abzuwehren beziehungsweise Störungen zu beseitigen, ist es unter Beachtung des Kontaktverbotes gemäß § 1a Abs. (1) und (2) SARS-CoV-2-BekämpfV zwei Personen bzw. Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes gestattet, folgende Tätigkeiten zur Eigentums- und Verkehrssicherung vorzunehmen:


 

  • Leinenkontrolle bei relevanten Änderungen mit meeorologischer und hydrologischer Bedingungen
  • Eine Einmalige, notwendige Verbringung von Sportbooten zum angestammten Liegeplatz, sofern sie aus dem Winterlager bzw. einer Werft ins Wasser gebracht wurden.


Besondere Festlegungen im Zeitraum vom 10.4.2020 0:00 Uhr bis 13.4.2020 24.00 Uhr

 

Gehört ein Bootschuppen, eine Anlegestelle oder ähnliche Einrichtungen zum Hauptwohnsitz oder ist ein Sportboot, ein Hausboot oder ähnliche Wohnstätte der Hauptwohnsitz, darf im Umfeld dieses eigenen Wohnbereiches Sport und Bewegung im Freien nach § 4a SARS-CoV-2-BekämpfV durchgeführt werden.


Tagestouristische Ausflüge mit Booten sind nicht erlaubt. Ebenso ist die Verbringung eines Sportbootes, zum Beispiel zu einem angestammten Liegeplatz in diesem Zeitraum nicht gestattet.