Am 29. Februar 2020 erfolgte der zweite Pflegeeinsatz des
Universitätsangelsportvereins Greifswald im Flächennaturdenkmal
„Laubfroschtümpel Scharnhorststraße“. Dabei wurde das Mähgut vom letzten Einsatz von der Feuchtwiese entfernt. Außerdem wurde alter
Maschendrahtzaun demontiert und ein Baum entfernt. Nun kann die Wiese
wachsen und der Tümpel bekommt viel Licht. Endlich hat das Schutzgebiet
auch ein Schild.
Viele Mitglieder waren wieder dabei und brachten mit Freude ein schnelles Ende.
Wir wurden auch wieder mit Grillwurst und Getränken versorgt.
Danke an alle!
Monat: April 2020
Aktuelle Neuigkeiten vom LAV
https://lav-mv.de/mitteilungen.php?pp=1&id=856
LWSPA M-V – Auslegung der Begriffe „Sportboothafen“ und „Publikumsverkehr“
Görslow, den 08.04.2020
Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern 07.04. 2020
Die Direktorin
§ 1 Abs. 7 SARS-CoV—BekämpfV – Auslegung der Begriffe Sportboothafen und Publikumsverkehr
In Folge der Öffnung der Veröffentlichung der SARS-CoV—BekämpfV i.d.F.v. 03.04.2020 kam es zu einer Vielzahl von Anfragen aus der Bevölkerung, die sich auf den Umfang des in § 1 Abs. 7 aufgenommenen Begriffe „Sportboothäfen“ und „Publikumsverkehr“ bezogen.
Nach Prüfung werden die oben genannten Begriffe seitens des LWSPA M-V wie folgt ausgelegt:
Sportboothäfen:
Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als an ständiger Anlege- oder zusammenhängender Liegeplätze für Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden. Marinas, Yachtclubs, Wasser-Wanderrastplatz, Bootsschuppen-/ Bootshausanlagen mit Außenanlegeplätzen sind Sportboothäfen gleichgesetzt.
Gleiches gilt, wenn sich diese im Privateigentum befinden.
Publikumsverkehr
1. Publikumsverkehr im Sportboothafen umfasst Aktivitäten, wie:
- Den landseitigen Zutritt
- Das Ein- und Auslaufen von Booten
- Das Betreiben des Angelsports
- Den Aufenthalt und die Übernachtung auf einem Boot sowie im Sportboothafen
- Die Nutzung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen (sanitäre Einrichtungen, Strom, Wasser und so weiter)
- Gemeinschaftliche Winterlageraktionen wie Trailern und Kranen
- Die Durchführung von Arbeiten an Booten
2. Dem Betreiber/Eigentümer des Sportboothafens ist der Zutritt gestattet.
3. Um Gefahren abzuwehren beziehungsweise Störungen zu beseitigen, ist es unter Beachtung des Kontaktverbotes gemäß § 1a Abs. (1) und (2) SARS-CoV-2-BekämpfV zwei Personen bzw. Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes gestattet, folgende Tätigkeiten zur Eigentums- und Verkehrssicherung vorzunehmen:
- Leinenkontrolle bei relevanten Änderungen mit meeorologischer und hydrologischer Bedingungen
- Eine Einmalige, notwendige Verbringung von Sportbooten zum angestammten Liegeplatz, sofern sie aus dem Winterlager bzw. einer Werft ins Wasser gebracht wurden.
Besondere Festlegungen im Zeitraum vom 10.4.2020 0:00 Uhr bis 13.4.2020 24.00 Uhr
Gehört ein Bootschuppen, eine Anlegestelle oder ähnliche Einrichtungen zum Hauptwohnsitz oder ist ein Sportboot, ein Hausboot oder ähnliche Wohnstätte der Hauptwohnsitz, darf im Umfeld dieses eigenen Wohnbereiches Sport und Bewegung im Freien nach § 4a SARS-CoV-2-BekämpfV durchgeführt werden.
Tagestouristische Ausflüge mit Booten sind nicht erlaubt. Ebenso ist die Verbringung eines Sportbootes, zum Beispiel zu einem angestammten Liegeplatz in diesem Zeitraum nicht gestattet.
Information für alle Mitglieder
Was ist denn nu, wegen Corona alles zu, dass sagen wir auch im Verein, ist nicht schön muß aber sein! Deshalb hier Bescheid gesagt , hat der Vorstand bis auf weiteres alle Veranstaltungen abgesagt.
Der Vortsand
Wir wissen uns aber zu beschäftigen 🙂
Weitere Informationen findet ihr hier:
https://angelmagazin.de/angeln-coronavirus-was-muessen-angler-beachten